Zerschlagung marktbeherrschender Unternehmen: Brüderle macht ernst | ||
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Betroffene Unternehmen sollten jedoch die Möglichkeit erhalten, selbst vorzuschlagen, von welchen Unternehmensteilen sie sich trennen wollen. Von der Zerschlagung ausgeschlossen seien Vermögensteile, die das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor Zustellung einer Entflechtungsanordnung erworben hat. Zudem könne der Wirtschaftsminister einen Entflechtungsantrag des Bundeskartellamts außer Kraft setzen, wenn "die bestehenden Wettbewerbsbedingungen durch gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen werden". (11.01.2010)
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